1. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage im Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
  2. Dass die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung einen hohen Begründungsaufwand von 21 Seiten erfordert und inhaltliche komplexe Erwägungen zu Vorschriften des internationalen Privatrechts, der Anwendbarkeit deutschen oder iranischen Rechts behandelt, eine Vielzahl von Ausnahmevorschriften des EGBGB berücksichtigen muss und teilweise eine inzidente Prüfung iranischen Rechts unter Auswertung iranischer Urteile erfordert, belegt hier die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht in einem summarischen Verfahren erfolgen kann.

BVerfG, Beschl. v. 24.6.2010–1 BvR 3332/08

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