Der Streitwert einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist nicht durch eine Quote, sondern durch das Interesse des klagenden Ehegatten an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft bestimmt. Dieses liegt in der Vorverlegung der Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich. Maßgebend für den Streitwert ist die Verzinsung des Forderungsbetrags.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.5.2009–16 WF 35 F/09

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