Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, deren Ehescheidungsverfahren seit mehreren Jahren beim FamG anhängig ist. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist anhängig, aber nicht entscheidungsreif. Der Kläger, der von einem Zugewinnausgleichsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 821.500,00 EUR ausgeht, hatte daraufhin Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) erhoben, der durch Urteil des FamG stattgegeben wurde. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die der Auffassung ist, der Gegenstandswert betrage lediglich 17.080,00 EUR, jedenfalls weniger als der festgesetzte Wert. Sie geht dabei von einem zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch von maximal 213.500,00 EUR aus und nimmt als Streitwert wegen des Interesses des Klägers an der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes die Verzinsung der Forderung für ein Jahr an.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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