Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen in Anspruch genommen. Das LG hatte antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Daraufhin hat die Antragstellerin die ihr entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung angemeldet und dabei eine volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Ansatz gebracht.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die Verfahrensgebühr reduziert, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf Anfrage des Rechtspflegers mitgeteilt hatte, dass dem Verfügungsantrag eine vorprozessuale Abmahnung der Antragsgegnerin vorausgegangen sei. Mit Rücksicht hierauf sei – so die Begründung des Rechtspflegers – die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr nach Maßgabe von Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Gegen die teilweise Absetzung der Verfahrensgebühr wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und macht geltend, die Abmahnung der Antragsgegnerin sei nicht dem Verfügungsverfahren, sondern dem zurzeit anderweitig anhängigen Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Deshalb verbiete sich im vorliegenden Verfahren eine Anrechnung. Darüber hinaus sei die zwischenzeitlich in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung des § 15a RVG anzuwenden und danach eine Anrechnung ohnehin ausgeschlossen.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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