Die Einzelrichterin des BGH hat auf die st. Rspr. des BGH verwiesen, wonach im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Demgegenüber seien solche Einwendungen nicht zulässig, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen werde, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt sei. Die Einzelrichterin hat darauf hingewiesen, dass das Erinnerungsverfahren gem. § 66 Abs. 1 GKG nicht dazu diene, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – dies betreffe auch die dort ergangene Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Solche nicht zu berücksichtigenden Einwendungen habe hier der Schuldner jedoch insoweit erhoben, als er sich gegen die Belastung mit Gerichtskosten an sich gewandt habe.

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