Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 04.05.2023; Aktenzeichen I ZB 19/23)

BGH (Beschluss vom 05.04.2023; Aktenzeichen I ZB 19/23)

LG Bonn (Urteil vom 07.11.2022; Aktenzeichen 5 T 92/22)

AG Bonn (Beschluss vom 09.09.2022; Aktenzeichen 86 AR 60/22)

 

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023120239 - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023121344 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. April 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. November 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023120239 erhoben worden.

Rz. 2

Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023121344 erhoben worden.

Rz. 3

Gegen diese beiden Kostenrechnungen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz auszulegenden Eingabe vom 15. Juli 2023. Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.

Rz. 4

II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerungen des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), haben keinen Erfolg.

Rz. 5

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 4).

Rz. 6

2. Einwendungen gegen die - zutreffend aus Nr. 2124 (betreffend die Verwerfung der Rechtsbeschwerde) bzw. Nr. 1700 (betreffend die Verwerfung der Anhörungsrüge) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ermittelten - Kostenansätze erhebt der Schuldner nicht. Soweit seine Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnungen an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 5).

Rz. 7

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schmaltz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15862590

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