Das AG verweist darauf, dass nach Nr. 4100 VV die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt, entsteht. Unstreitig hätten hier die Zuschlagsvoraussetzungen vorgelegen, da der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befunden habe. Fraglich ist allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Diese Frage hat das AG bejaht. Hierfür spreche bereits der Wortlaut von Nr. 4100 VV, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Grundgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiere, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolge. Spiegelbildlich dazu könne nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag i.S.d. Nr. 4101 VV nichts anderes gelten – auch dieser falle an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin sei es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergebe der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache sei ungleich höher als der einer Nicht-Haftsache; es könne daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt werde. Genau dies sage im Grundsatz schon Nr. 4100 VV aus, indem diese gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung ausgelöst werde. Nr. 4101 VV sei genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt sei, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertige, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zähle.

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