Der Entscheidung des LAG Rostock ist zuzustimmen.

Aufgrund der vom Kläger eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des vom Arbeitsgericht durchgeführten PKH-Überprüfungsverfahrens gem. § 120a ZPO erfolgte zu Recht aufgrund der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses die Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung.

Die Berechnung der abzusetzenden Fahrtkosten erfolgt zutreffend unter Anwendung des Pauschalbetrages gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 der Durchführungs-Verordnung zu § 82 SGB XII. Auch wenn der Pauschalbetrag i.H.v. 5,20 EUR pro Kilometer bereits seit längerer Zeit nicht verändert wurde, so wendet nach wie vor die h.M. diesen als Bemessungsmaßstab für die Berechnung der abzusetzenden Fahrtkosten an. Allgemeine Preissteigerungen werden bereits durch die jährlich angepassten und erhöhten Regelsätze und damit auch folglich durch die auch im Rahmen der PKH und VKH entsprechend erhöhten vom einzusetzenden Einkommen abzusetzenden Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1b, 2a und 2b ZPO i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII berücksichtigt.

Benötigt die PKH-Partei ein Kfz. zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit und sind öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden oder ist deren Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar, so sind geltend gemachte Kfz.-Haftpflichtversicherungsbeiträge in einem angemessenen Rahmen als abzugsfähige Position neben dem zu gewährenden Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII zu berücksichtigen.

Monatlich zu leistende Verbindlichkeiten, die nach der Bewilligung von PKH in Ansehung der Zahlung bevorstehender Prozesskosten eingegangen worden sind (Neuschulden) und die nicht unter die Anschaffung lebensnotwendiger Sachen zu subsumieren sind, können nicht als besondere Belastungen in Abzug gebracht werden (Zöller/Schultzky, ZPO, a.a.O., § 115 Rn 44; Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO/Reichling, a.a.O., § 115 Rn 43).

Dipl.-RPfl. Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 9/2023, S. 420 - 423

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