1. Die in § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII geregelte Fahrtkostenpauschale soll nicht die Gesamtkosten eines Kraftfahrzeuges abdecken, sondern vielmehr die reinen Betriebskosten eines angemessenen Kraftfahrzeuges einschließlich der Steuern ausgleichen.
  2. Nimmt die Partei in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Prozesskosten Darlehensschulden auf bzw. geht sie in Ansehung des Prozesses oder nach dessen Aufnahme Abzahlungsverpflichtungen ein, so können diese in der Regel nicht als besondere Belastungen gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigt werden.

LAG Rostock, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Ta 37/22

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