1. Allgemeines

Das Verfahren gem. § 11a Abs. 1 ArbGG, § 120a ZPO ermöglicht es dem Arbeitsgericht, nach Bewilligung der PKH die für die PKH maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Die Partei muss jederzeit auf Verlangen des Gerichts gem. § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO erklären, wenn eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist. Wegen nachträglicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse können z.B. die bei der Bewilligung gem. § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzten Zahlungen im Nachhinein abgeändert werden. Voraussetzung ist, dass sich die Bedingungen erst nach der Bewilligung der PKH geändert haben, ursprüngliche Unrichtigkeiten fallen nicht in diesen Anwendungsbereich. Die Bewilligung der PKH als solche bleibt dabei unberührt (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 120a Rn 1).

Die Verhältnisse müssen sich dabei wesentlich verbessert haben. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Gem. § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei laufenden monatlichen Einkommen dann eine wesentliche Verbesserung anzunehmen, wenn die Differenz zu dem bisherigen Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 EUR übersteigt.

Von einer wesentlichen Verbesserung spricht man aber auch, wenn nunmehr erstmalig eine Zahlung von Raten angeordnet wird (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 548).

Eine Änderung zum Nachteil der PKH-Partei ist nicht mehr möglich, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO.

2. Anordnung einer Ratenzahlung

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Bewilligung der PKH keine Einkünfte erhalten und war auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Die Bewilligung der PKH wurde daher zunächst ohne Ratenzahlung bewilligt. Seit 1.6.2020 hat der Kläger nach seinen Angaben eine neue Beschäftigung aufgenommen. Im Mai 2022 erzielte der Kläger ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 4.000,00 EUR. Hieraus ergab sich ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.540,75 EUR. Damit haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – wie oben erläutert – wesentlich gem. § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO verändert. Vorliegend erfolgte die Änderung auch innerhalb des 4-Jahres-Zeitraums gem. § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO. Das Arbeitsgericht hat zu Recht hier den ursprünglichen Bewilligungsbeschluss geändert und nunmehr eine monatliche Ratenzahlung angeordnet.

3. Abzug der Fahrtkosten, § 11a Abs. 1 ArbGG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII

Gem. § 11a Abs. 1 ArbGG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII können von dem einzusetzenden Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Diese können, wenn sie über die eigenen Lebenshaltungskosten hinaus zur Berufsausübung auch erforderlich sind, abgezogen werden. Diese müssen von der PKH-Partei geltend gemacht werden, eine Berücksichtigung von Amts wegen erfolgt nicht. Ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten kann neben dem zu gewährenden Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO berücksichtigt werden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 53).

In welcher Höhe die Aufwendungen zu berücksichtigen sind, ist strittig: Die h.M. (BGH MDR 2012, 930 f. = AGS 2012, 473; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.1.2020 – 15 WF 12/20; Zöller/Schultzky, ZPO, a.a.O., § 115 Rn 29; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 53) wendet in diesem Kontext § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII an, da die PKH als Form der Sozialhilfe angesehen wird. Hiernach kann, sofern öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder deren Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist, also die Benutzung eines Pkw erforderlich ist, eine monatliche Pauschale i.H.v. 5,20 EUR pro Kilometer, maximal 40 km und monatlich höchstens mit 208,00 EUR angesetzt werden. Die Gegenansicht (OLG Schleswig FamRZ 2011, 1159, OLG Dresden FamRZ 2011, 911; OLG Celle, 18. Senat, NdsRpfl 2009, 103) orientiert sich dagegen an den Sätzen des § 5 Abs. 2 JVEG (0,35 EUR bzw. 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer) bzw. an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (derzeit 0,30 EUR pro Kilometer), da die Pauschale der Durchführungs-VO nicht mehr der heutigen Zeit entspricht.

Der Kläger folgt in seiner Argumentation ebenfalls der Gegenmeinung und wendet ein, dass die Berechnung der Fahrtkosten mit dem oben genannten Pauschalbetrag nicht mehr zeitgemäß sei und es verfassungsrechtlich geboten sei, die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Dem kann vorliegend nicht zugestimmt werden.

Die Gewährung von PKH ist eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 23). Der Einkommensbegriff knüpft daher an denjenigen des Sozialhilferechts und insbesondere an § 82 SGB XII an. Es soll daher hier lediglich ein Mindestmaß gewährleistet werden. Entsprechende Begrenzungen wurden d...

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