Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.[1]

Werden mehrere Berufungen, also z.B. vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Berufungen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4124 ff. VV nur einmal entstehen.[2] Der durch die mehreren Berufungen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.[3]

[1] Vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 101.
[2] OLG München AGS 2008, 224 = JurBüro 2008, 248 = RVGreport 2008, 137 für die Revision.
[3] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., vor Nr. 4124 VV Rn 2 m. Beispielen.

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