Die Zusätzliche Gebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Da die Vorschrift nicht darauf abstellt, in welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt ist, reicht für das Entstehen der Gebühr auch noch die Einstellung im Berufungsverfahren aus.[46] Die Zusätzliche Gebühr nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV kann i.Ü. auch noch entstehen, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist und dann noch das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird.[47]
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