Eine bestimmte virtuelle Art der Kommunikation kennt das Beratungshilfeverfahren ja schon. Hierbei sei das Verfahren um den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 InsO zu erwähnen. Die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss auf Grundlage einer persönlichen Beratung in Form eines eingehenden und ausführlichen persönlichen Gesprächs und einer eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgen.[6] Dies setzt einen persönlichen Kontakt voraus. Dieser persönliche Kontakt wurde in der jüngeren Vergangenheit aber auch dann als gegeben angesehen, wenn zwischen dem Schuldner einerseits und der geeigneten Stelle i.S.v. § 1 AG INsO ein Kontakt via Skype oder Bildtelefonie stattgefunden hat.[7] Wenn diese Art der – zweifelsfrei intensiveren – Kommunikation gestattet und möglich ist, dann wird die einfache Antragstellung der Beratungshilfe ebenfalls denkbar sein.

[6] AG Potsdam ZInsO 2015, 599.
[7] LG Düsseldorf ZVI 2017, 147; LG Münster BeckRS 2016, 17704.

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