Die Verwaltungsbehörde hat durch Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene legte hiergegen durch seinen Verteidiger Einspruch ein. Nachdem der Verteidiger bei der Bußgeldstelle angeforderte Unterlagen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung nur teilweise erhalten hatte, beantragte er am 10.8.2022 diesbezüglich gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Das AG hat diesem Antrag teilweise stattgegeben und die Bußgeldstelle angewiesen, dem Verteidiger bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem kam die Bußgeldbehörde nur teilweise nach. Im Hinblick auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Akte über die Staatsanwaltschaft dem AG zugeleitet. Dort wurde das Verfahren bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht betrieben. Das AG stellte das Verfahren daher mit Beschluss ein und legte die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Staatskasse auf. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde, die Erfolg hatte.

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