In vorl. Sache erkannte das AG Hagen die weiter beantragte Auslagenergänzung ab. Begründet wurde dies damit, dass der weitere Anfall vom Verwalter selbst herbeigeführt worden sei. Das durch den Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Vergütungsbeschluss sowie der aus dem daraufhin folgenden gerichtlichen Schreiben sich ergebende abzuwartende Fristablauf hinderte eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens innerhalb des ersten Jahres seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter beantragt letztendlich für ein 8 Tage andauerndes zweites Jahr des Insolvenzverfahrens die pauschale Festsetzung von 112,00 EUR Auslagen zzgl. 19 % USt. Nachdem bereits der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren stattgefunden hat und weder eine Verteilung von vereinnahmten Geldern an die Gläubiger noch eine Nachtragsverteilung erforderlich war, sei davon auszugehen, dass auch keine weiteren Auslagen auslösenden Maßnahmen erfolgten. Das Gericht war daher der Ansicht, dass folglich ein verminderter Aufwand vorlag, der eine Kürzung der Auslagenpauschale rechtfertige, nämlich zu dem Zeitpunkt indem das Verfahren hätte beendet werden können – also dem Zeitpunkt vor Einlegung des Rechtsmittels. Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV könne nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründe keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze (NZI 2004, 590; ZInsO 2004, 964).

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