Grds. gehöre zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren auch die Überprüfung und Klärung aller rechtlicher Verhältnisse des Schuldners. Hierzu gehöre auch die Frage, ob die Nebenkostenabrechnung bereits erfolgt ist, wann diese erfolgt ist bzw. ob mit einer Rückerstattung zu rechnen ist. Wäre dies geschehen, hätte das Verfahren nicht beendet werden können, sondern es wäre die Erstattung abzuwarten gewesen. Dann wären der Vergütungsanspruch und der Gegenstand bereits bei der Vergütung für den Insolvenzverwalter berücksichtigt worden. Bei Aufhebung des Verfahrens bestanden offene Verfahrenskosten i.H.v. 1.646,72 EUR. Die Masse aus der Nachtragsverteilung i.H.v. 666,70 EUR ist zunächst zur Begleichung der Kosten des Verfahrens heranzuziehen. Es kommt auch nicht zu einer Verteilung an die Gläubiger, da diese Masse vollständig auf die Verfahrenskosten zu zahlen ist. Wäre die Information über eine noch offene Nebenkostenabrechnung bekannt gewesen, wäre das Verfahren noch nicht aufgehoben worden. Dann wäre der Anspruch bereits durch die pauschale Mindestvergütung abgegolten worden.

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