Nach Auffassung des LG ergibt sich auch aus Nr. 4102 Nr. 1 VV kein Anspruch des Rechtsanwalts auf eine Terminsgebühr. Der Rechtsanwalt habe nämlich nicht an einer richterlichen Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift teilgenommen. Zwar habe der zuständige Richter einen Festgenommenen, der nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, gem. § 128 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 StPO unverzüglich über den Gegenstand der Beschuldigung "zu vernehmen". Dabei sei der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 3 S. 1 StPO). Außerdem sei ihm Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 3 S. 2 StPO). Der zuständige Richter habe mit anderen Worten also stets ein "Vernehmungsangebot" zu unterbreiten. Dies mache den Vorführungstermin jedoch nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin i.S.d. Nr. 4102 Nr. 1 VV. Denn ansonsten würde die vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis des Verhandelns in Nr. 4102 Nr. 3 VV bezweckte Regelung ins Leere laufen (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07), AGS 2009, 480). Allein das Gewähren von rechtlichem Gehör an einen von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch machenden Beschuldigten mache aus einer Vorführung noch keine "Vernehmung" (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 Ws 344/13, RVGreport 2014, 24).

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