Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den vom VG für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,00 EUR festgesetzten Streitwert auf 4.800,00 EUR heraufzusetzen, war nach Auffassung des OVG bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) nicht übersteige. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,00 EUR festgesetzten Streitwert beträgt die hier allein angefallene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV 288,60 EUR. Hinzu kommen die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV mit 20,00 EUR und die Umsatzsteuer i.H.v. 19 %. Daraus ergebe sich ein Betrag von 367,23 EUR. Bei Ansatz eines Streitwerts von 4.800,00 EUR erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 434,20 EUR. Zzgl. der Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR und der Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 540,50 EUR. Der sich aus der Differenz dieser Beträge ergebende Beschwerdewert übersteigt nach den Berechnungen des OVG damit 200,00 EUR nicht.

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