Rz. 200

Denkbar ist auch, dass der Auftraggeber zum Teil Einwände erhebt, die außerhalb des Gebührenrechts liegen. In diesem Fall ist die Vergütung insoweit festzusetzen, als hiergegen keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden. Nur im Übrigen ist die Festsetzung abzulehnen.[162]

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, hat das Gericht den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Hiernach rechnet der Anwalt seine Gebühren ab. Der Auftraggeber wendet ein, der Anwalt habe ihn falsch beraten. Er habe fest zugesagt, dass der Gegenstandswert des Verfahrens bei lediglich 3.000 EUR liege.

Die Gebühren sind aus dem Wert von 3.000 EUR festzusetzen, da insoweit keine Einwendungen erhoben werden. Die weiter gehende Differenz der Gebühren aus dem Wert zwischen 3.000 und 5.000 EUR kann dagegen nicht festgesetzt werden. Insoweit ist die Festsetzung nach Abs. 5 abzulehnen.[163]

Festsetzbar sind also (Wert 3.000 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   109,25 EUR
Gesamt   684,25 EUR

Wegen der weiter gehenden Vergütung ist der Anwalt nach Abs. 5 S. 1 auf den Klageweg zu verweisen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert 5.000 EUR)   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert 5.000 EUR)   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. abzüglich aus 3.000 EUR festgesetzter (netto)   – 575,00 EUR
  Zwischensumme 280,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   53,20 EUR
Gesamt   333,20 EUR
 

Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung seiner Vergütung für ein Scheidungsverbundverfahren sowie für seine Tätigkeit im Verfahren einer von der Gegenseite eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Der Auftraggeber bestreitet, dem Anwalt einen Auftrag für das Beschwerdeverfahren erteilt zu haben.

Die Vergütung für das erstinstanzliche Verbundverfahren ist festsetzungsfähig, die Vergütung für das Beschwerdeverfahren dagegen nicht.[164]

 

Rz. 201

Behauptet der Auftraggeber, er sei sich mit dem Anwalt einig gewesen, dass er selbst die Vergleichsverhandlungen mit dem Prozessgegner führen soll, so dass der Anwalt mangels Auftrags keine Terminsgebühr für geführte Telefonate mit der Gegenseite geltend machen kann, so ist nur die Verfahrensgebühr festsetzbar, nicht aber die Terminsgebühr.[165]

 

Rz. 202

Eine teilweise Festsetzung kommt auch dann in Betracht, wenn der Antrag gegen mehrere Auftraggeber gerichtet ist und nur einer von ihnen Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Festsetzung ist dann nur hinsichtlich dieses Auftraggebers abzulehnen. Gegen den oder die anderen Auftraggeber ist festzusetzen.[166]

[162] OLG Köln AGS 2013, 176 = JurBüro 2013, 88.
[163] OLG Düsseldorf AGS 2001, 66 = MDR 2001, 57.
[164] OLG Köln AGS 2013, 176 = JurBüro 2013, 88.
[165] OLG Köln JurBüro 2013, 87.
[166] LG Kaiserslautern AGS 2007, 43 = JurBüro 2006, 479.

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