Gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Von diesem Recht haben hier die Prozessbevollmächtigten des Klägers Gebrauch gemacht, indem sie gegen die Streitwertfestsetzung des OLG Stuttgart Beschwerde eingelegt haben.

Diese Beschwerde war jedoch nicht statthaft. Gem. § 66 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet nämlich eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Beschwerdegericht wäre nämlich gem. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG das nächsthöhere Gericht, hier der BGH gewesen.

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