Wird die Herabsetzung des gerichtlich festgesetzten Streitwertes begehrt, ist hierdurch nur der Auftraggeber beschwert. Denn im Erfolgsfalle der Gegenvorstellung berechnen sich die im Berufungsverfahren anzusetzenden Gerichtsgebühren nach dem erstrebten geringeren Streitwert, was zu einer niedrigeren Kostenlast führt. Für eine auf Herabsetzung des Streitwertes gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt es hingegen an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Im Erfolgsfalle der Gegenvorstellung würden sich die Anwaltsgebühren gem. § 32 Abs. 1 RVG auch nur nach dem geringeren Wert berechnen.

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