In dem Rechtsstreit auf Zahlung von 10.000,00 EUR hat das Prozessgericht beiden Parteien Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Anordnung von Zahlungen bewilligt und ihnen ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Das Gericht verurteilt den Beklagten nach streitiger Verhandlung zur Zahlung von 3.000,00 EUR und weist die weitergehende Klage ab. Von den Kosten des Rechtstreits erlegt das Prozessgericht dem Kläger 7/10 und dem Beklagten 3/10 auf.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gem. § 55 Abs. 1 RVG die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung fest. Hieraufhin setzt der Kostenbeamte in seinem Gerichtskostenansatz die ausgezahlte PKH-Anwaltsvergütung gegen den Kläger an. Dieser bittet seinen Rechtsanwalt, hiergegen vorzugehen.

1. Welche Vergütung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten festgesetzt haben?

2. Auf welche Weise kann der Klägervertreter gegen den Ansatz der PKH-Anwaltskosten vorgehen?

3. Hat dieses Vorgehen Aussicht auf Erfolg?

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge