Das Kammergericht hat den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG grds. die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, was hier in beiden Varianten gegeben ist. Es ist nämlich auf die Differenz der Gebühren abzustellen, die sich nach den festgesetzten und dem erstrebten Streitwert berechnen.[1]

Die Beschwerde ist ferner nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist eingelegt wird, die für die Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gilt (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Folglich gilt eine Beschwerdefrist von sechs Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils.

Infolge der Verweisung auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG in § 68 Abs. 1 S. 5 GKG ist hier die Beschwerde allerdings nicht statthaft. Das Beschwerdegericht wäre der BGH. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet jedoch nicht statt.

[1] NK-GK/N. Schneider, 3. Aufl., 2021, § 68 GKG Rn 35 ff.

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