In dem Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge hatte das AG Kaufbeuren – FamG – sowohl dem Antragsteller als auch der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe (VKH) ohne Anordnung von Ratenzahlungen gewährt. Der Antragsgegnerin hat das FamG Rechtsanwältin S beigeordnet. In dem Termin vom 27.1.2021 hat das FamG das Kind in Abwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten angehört. Wegen einer in einem Parallelverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung stellte das FamG das vorliegende Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu jeweils 50 % auf. Den Verfahrenswert hat das FamG auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Auf Antrag der Rechtsanwältin S hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG Kaufbeuren die ihr aus der Staatskasse zustehenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß wie folgt festgesetzt:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 199,20 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 82,65 EUR
  Gesamt 517,65 EUR

Der Vergütungsbetrag i.H.v. 517,65 EUR wurde an Rechtsanwältin S ausgezahlt. Hieraufhin hat der Kostenbeamte in der Schlusskostenrechnung der amtsgerichtlichen Kostenverteilung entsprechend gegen den Antragsteller nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Anwaltskosten i.H.v. 258,83 EUR eingestellt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der Antragsteller sich gegen den Ansatz der übergangenen Anwaltskosten gewandt. Er hat auf die Rspr. des OLG München (JurBüro 2001, 310 und AGS 2014, 84 = RVGreport 2013, 435 [Hansens]) verwiesen. Das OLG München hat bisher in st. Rspr. die Meinung vertreten, die Staatskasse könne den auf sie übergegangenen Erstattungsanspruch des dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Gegner geltend machen, wenn auch diesem Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. VKH bewilligt worden sei.

Der mit der Erinnerung befasste Familienrichter ist dieser Rspr. des OLG München nicht gefolgt und hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat sie außerdem darauf gestützt, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV gar nicht angefallen sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG München teilweise, nämlich hinsichtlich der zur Hälfte angesetzten Terminsgebühr, Erfolg. I.Ü. hat das OLG die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

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