1. Auch in RVG-Altfällen entsteht für außergerichtliche schriftliche Vergleiche – ohne Mitwirkung des Gerichts – die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt. VV.
  2. Da es sich bei der zum 1.1.2021 erfolgten Änderung (KostRÄG 2021) zur Terminsgebühr um eine gesetzgeberische Klarstellung und nicht um eine neue Regelung handelt, gilt diese auch für Altfälle in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung des RVG.

LSG Essen, Beschl. v. 20.7.2022 – L 9 BK 6/22 B

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