Die Konstellation der Zulässigkeit von Erinnerungen und Beschwerden bei abgetretenen Vergütungsansprüchen beschäftigt seit jeher die Sozialgerichtsbarkeit.

Es steht außer Frage, dass bei Abtretung der Vergütungsforderung gegenüber der Landeskasse die Beschwerdebefugnis fehlt (vgl. ausführlich LSG Essen, Beschl. v. 3.3.2016 – L 9 SO 462/14 B, AGS 2016, 351).

Vorliegend sei dem LSG zufolge aber aus dem "Umständen des Festsetzungsverfahrens" der Schluss gerechtfertigt, dass trotz vorheriger – wirksamer – Abtretung der Vergütungsforderung der Bevollmächtigte das nunmehr fremde Recht des Zessionars im eigenen Namen geltend machen kann. Die Ermächtigung zur Prozessführung könne auch konkludent erteilt werden.

Die Begründung vermag nicht zu überzeugen.

Entgegen der vertretenen Auffassung liegen schutzwürdige Interessen der Landeskasse vor: Da der Zessionar bei wirksamer Abtretung berechtigt ist, die Vergütungsforderung von der Staats- bzw. Landeskasse zu fordern, muss diese sicherstellen, dass eine Leistung schuldbefreiend erfolgen kann.

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