Der Entscheidung des OLG Köln lag die bis zum 30.9.2021 geltende Fassung des RVG zugrunde. Hinsichtlich der Streitfrage hat sich jedoch auch in der Fassung nach Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2020 (BGBl I, 3320) nichts geändert, da der hier entscheidend anwendbare Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1003 VV keine Änderungen erfahren hat. Danach entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG), der die Umgangsregelung betrifft und die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Deshalb spricht viel dafür, dass die Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB anwendbar ist. Dies gilt umso mehr, als auch den Sorgenrechtsverfahren nach § 1671 BGB, bei denen nach ganz überwiegender Auffassung eine Einigungsgebühr anfallen kann, ebenfalls ein Vertragsgegenstand zugrunde liegt, über den nicht vertraglich verfügt werden kann. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum Vereinbarungen in Kinderschutzverfahren hinsichtlich der Einigungsgebühr anders behandelt werden sollen. Folgerichtig vertritt auch die Kommentarlit., dass in Kinderschutzverfahren eine Einigungsgebühr entstehen kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, Nr. 1003 VV Rn 34 und Nr. 1000 VV Rn 67; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, Nr. 1003 VV Rn 15).

Das OLG Köln hat seine Auffassung in seinem Beschl. v. selben Tage – 24.1.2022 – 14 WF 186/21 – bestätigt, dort aber den Anfall einer Einigungsgebühr deshalb vereint, weil die familiengerichtliche Entscheidung der Vereinbarung nicht gefolgt war.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2022, S. 411 - 414

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