Verfahrensgang
AG Euskirchen (Aktenzeichen 14 F 39/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 39/20) abgeändert. Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das am xx.xx.2018 geborene Kind lebte zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Nach verschiedenen Gefährdungsmeldungen hat das Jugendamt mit Schriftsatz vom 09.03.2020 im vorliegenden Hauptsacheverfahren wie auch im parallel eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 14 F 37/20 AG Euskirchen) angeregt, der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, zu entziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach diversen Mitteilungen über angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum sowie häusliche Gewalt bislang installierten ambulanten Hilfen nicht ausreichen würden, um den Bedarf zu decken. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für den damals 1 1/2 jährigen Sohn sei vielmehr eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 19 SGB VIII in Form einer Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich. Diese stationäre Hilfe lehne die Kindesmutter ab. Das Kind wurde am 10.03.2020 in Obhut genommen.
Mit Beschluss vom 05.05.2020 sind die Beschwerdegegner der Kindesmutter im Rahmen der dieser bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. In Anbetracht des zwischenzeitlich von den Beschwerdegegnern mitgeteilten Einverständnisses der Kindesmutter mit der Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie kam es zunächst in beiden Verfahren nicht zur Terminierung. Nachdem die Kindesmutter aber in der Folgezeit entgegen ihrer Zusagen für das Jugendamt nicht erreichbar war, kam es im einstweiligen Anordnungsverfahren am 08.05.2020 zu einem Anhörungstermin, in dem sich die Kindesmutter bereit erklärte, für ihr Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen. Diese Bereitschaft ist ebenso wie das von der Kindesmutter erteilte Einverständnis zum Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge in einer Vereinbarung protokolliert worden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen. Die Hauptsache ist zunächst im Einvernehmen mit allen Beteiligten nicht terminiert worden, weil das Ergebnis des von der Kindesmutter zugesagten Probewohnens in einer Mutter-Kind-Einrichtung abgewartet werden sollte.
Nachdem es in der Folgezeit zu keinem probeweisen Aufenthalt gekommen ist, hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren am 12.08.2020 ein Anhörungstermin stattgefunden. Hier erklärte die Kindesmutter, sie sei damit einverstanden, dass ihr Sohn in der Pflegefamilie verbleibe. Ebenso sei sie damit einverstanden, die elterliche Sorge abzugeben, so dass eine Vormundschaft eingerichtet werde. Sie lebe in Köln, sei aber auch bereit, zur in Wuppertal lebenden Pflegefamilie zu fahren. Nachdem alle übrigen Beteiligten den Entzug der elterlichen Sorge ebenfalls befürworteten, hat das Amtsgericht im Termin einen Beschluss verkündet, mit dem der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen worden ist. Die sehr kurz gehaltenen protokollierten Gründe nehmen Bezug auf das erteilte Einverständnis der Kindesmutter. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Beschlusses verzichteten alle Beteiligten auf Rechtsmittel und eine Begründung des Beschlusses.
Die Beschwerdegegner haben in der Folge die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt, darunter auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Nach Stellungnahme der beschwerdeführenden Bezirksrevisorin vom 17.02.2021ist die Vergütung ohne die geltend gemachte Einigungsgebühr unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung festgesetzt worden. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner vom 07.04.2021 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Einbeziehung der beantragten Einigungsgebühr festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.
Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 33 Abs. 8 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit Beschluss vom 18.01.2021 auf den Senat übertragen.
II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde vom 14.12.2020, deren Eingang beim Amtsgericht datumsmäßig nicht erfasst worden ist, ist insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss vom 09.11.2021 ist der Bezirksrevisorin nicht zugestellt, sondern lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt worden. Die entsprechende Verfügung datiert vom 29.11.2021 (Bl. 8 d.A.). Der tatsächliche Zugang des Beschlusses ist ebenfa...