Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden ist. Nach Auffassung des OLG Köln war die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 14.12.2021, deren Eingang beim FamG datumsmäßig nicht erfasst worden ist, rechtzeitig. Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschl. v. 9.11.2021 der Bezirksrevisorin nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt worden war. Die entsprechende Verfügung datiere vom 29.11.2021. Der tatsächliche Zugang des Beschlusses bei der Bezirksrevisorin sei nicht dokumentiert. Deshalb sei mangels förmlicher Zustellung davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am 14.12.2021, dem Datum der Beschwerdeschrift, zu laufen begonnen habe. Aus dem Datum der Verfügung zur Aktenübersendung an das OLG Köln ergebe sich, dass die Beschwerde spätestens am 22.12.2020 eingegangen sei. Damit ist das OLG Köln von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Bezirksrevisorin ausgegangen.

Auf den Umstand, dass vorliegend die Beschwerdesumme vom mehr als 200,00 EUR nicht erreicht war, kam es hier nicht an, weil das FamG die Beschwerde gegen seine Entscheidung gem. § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat.

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