Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn und soweit sich die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr auf denselben Gegenstand beziehen. Bei der Frage, ob ein Bezug zu demselben Gegenstand vorliegt, wird auf prozessrechtliche Gegenstände abgestellt. Bereits aus der Klage wird deutlich, dass der Gegenstandswert von 251.886,00 EUR gerade nicht im Prozess anhängig gemacht worden ist. Daher ist keine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands nach Teil 2 VV entstanden. Die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 4 VV sind nicht gegeben. Aus der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV wird deutlich, dass eine Anrechnung nur nach dem Wert des Gegenstands zu erfolgen hat, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Teil der Forderung i.H.v. 251.886,00 EUR war aber gerade nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Daher war die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei festzusetzen.

 

Praxishinweis

Angerechnet wird eine Geschäftsgebühr nur, soweit der Geschäftstätigkeit und der nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Handelt es sich aber um verschiedene Gegenstände oder Teilgegenstände, wird nicht angerechnet.

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