Die Klägerin hatte außergerichtlich Schadensersatzansprüche aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend gemacht. Die Beklagte hat vorgerichtlich einen Betrag i.H.v. 251.886,00 EUR gezahlt und daraus eine 2,5-Geschäftsgebühr ersetzt. Wegen der restlichen 490.926,00 EUR wurde Klage erhoben. Nach Abschluss eines Vergleichs meldete die Klägerin u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 490.926,00 EUR an. Die Beklagte wandte ein, die vorgerichtlich gezahlte Geschäftsgebühr müsse zu 0,75 ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Rechtspflegerin hat diesen Einwand zurückgewiesen und antragsgemäß festgesetzt.

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