1. Es dürfte in der Praxis nicht so häufig vorkommen, dass Kostenforderungen der Staatskasse gegen den Schuldner, im Strafverfahren in der Regel der Beschuldigten verjähren. Aber ausgeschlossen ist das, wie die Entscheidung zeigt, nicht. Deshalb kann es sich – im wahrsten Sinn – ggf. lohnen, wenn eine bereits ältere Kostenrechnung vollstreckt werden soll, zu prüfen, ob nicht bereits Verjährung eingetreten ist.

2. Die Verjährung richtet sich nach § 5 GKG, der in seinem Abs. 3 S. 1 Hs. 1 wegen der Unterbrechung der Verjährung auf die Vorschriften des BGB verweist, in Abs. 3 S. 2 jedoch die Sonderregelung der Unterbrechung durch Aufforderung zur Zahlung enthält. Insoweit ist zu beachten, dass eine wiederholte Zahlungsaufforderung keinen weiteren Neubeginn bewirkt und durch eine Zahlungsaufforderung Unterbrechung nur dann eintritt, wenn vorher die Verjährungsfrist begonnen hatte (NK-GKG/Klos, 1. Aufl., § 5 GKG Rn 23). Eine nach Fristbeginn erfolgte (weitere) Zahlungsaufforderung bewirkt dann aber ggf. den Neubeginn der Verjährungsfrist.

3. Voraussetzung für den Neubeginn der Verjährung ist der Zugang der Zahlungsaufforderung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (Hartmann/Touissant, Kostengesetze, 41. Aufl., § 5 GKG, Rn 8 f. m.w.N.; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 428). Die bloße Absendung der Kostenrechnung genügt nicht (FG Bremen, Beschl. v. 22.10.1997 – 2 97 122 Ko 2 – StE 1997, 789; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.3.2010 – 9 WF 25/10). Beweisen muss diesen Zugang die Staatskasse, was allgemeinen Regeln entspricht.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2021, S. 413 - 414

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