Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskostenbeitreibung: Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlungsaufforderung; Neubeginn der Verjährung bei Nichtbeachtung der normierten Vollstreckungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 JBeitrO führt in der Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Dies hat zur Folge, dass eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beachtung der in § 5 Abs. 2 JBeitrO normierten Voraussetzungen zu einem Neubeginn der Verjährung führen.

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 07.01.2010; Aktenzeichen 20 F 215/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 7.1.2010 - 20 F 215/03 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 276 EUR.

 

Gründe

I. Die am ... Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde Urteil des AG - Familiengericht - Merzig vom 3.12.2003 geschieden. Ferner wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil wurde bezüglich des Scheidungsausspruchs in Folge Rechtsmittelverzichts am selben Tag rechtskräftig, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 6.2.2004 (Bl. 30 ff. d.A.).

Mit Kostenrechnungen vom 18.10.2004 wurden gegen den Antragsteller Gerichtskosten i.H.v. 203 EUR (276 EUR abzgl. Vorschuss 73 EUR) und gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten i.H.v. je 276 EUR festgesetzt (Vorblatt II, III, sowie Bl. 1d. Kassenakte ...7). Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Unter dem 28.12.2004 erteilte die Gerichtskasse Saarbrücken dem Obergerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zwecks Beitreibung des in der Kostenrechnung gegen die Antragsgegnerin ausgewiesenen Kostenbetrages. In dem Vollstreckungsauftrag war als Vollstreckungsschuldner die Antragsgegnerin unter ihrem damaligen Namen (G. L.) und der Anschrift [Straße, Nr. ...9] in [Ort M.] bezeichnet. Der Vollstreckungsauftrag ging bei diesem am 7.1.2005 ein. Der Obergerichtsvollzieher reichte den Vollstreckungsauftrag, beim AG eingegangen am 27.4.2005, unerledigt zurück mit dem Bemerken, dass die Vollstreckungsschuldnerin unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft, sondern nach unbekannt verzogen sei. Zugleich berechnete er die ihm entstandenen Kosten i.H.v. 18 EUR (Bl. 4 ff. d. Kassenakte). Mit Kostenrechnung vom 23.6.2005 wurden die durch die Tätigkeit des Obergerichtsvollziehers entstandenen Kosten gegen die Antragsgegnerin unter der Anschrift [Straße, Nr. ...9] in [Ort M.] festgesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 23.6.2005 wandte sich die Gerichtskasse an das Einwohnermeldeamt der Stadt [Ort M.] zwecks Auskunft über den Aufenthalt - Wohnung - der Antragsgegnerin. Als Anschrift wurde die Meldeadresse "[Straße, Nr...3] in [Ort M.]", eingegangen beim AG Merzig am 5.7.2005, mitgeteilt (Bl. 6d. Kassenakte).

Unter dem 2.7.2009 erfolgte seitens der Gerichtskasse bei dem Zweckverband "Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen- eGo-Saar" wiederum eine Anfrage zur Adressenmitteilung bezüglich der Antragsgegnerin (Bl. 7d. Kassenakte).

Im September 2009 wurde seitens der Gerichtskasse die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zweitschuldner veranlasst. Auf dessen Mitteilung, dass die Antragsgegnerin nunmehr "W." heiße, wurde von einer Vollstreckung gegen diesen abgesehen und erneut eine Einwohnermeldeamtanfrage bezüglich der Antragsgegnerin veranlasst und wurde erneut die Adresse "[Straße, Nr...3] in [Ort M.]" mitgeteilt (Bl. 8 ff. d. Kassenakte).

Unter dem 13.10.2009 wurde die Antragsgegnerin unter der Adresse "G. W., [Straße, Nr...3] in [Ort M.]" zur Zahlung des offen stehenden Betrages i.H.v. 294 EUR (Kostenrechnung vom 18.10.2004 i.H.v. 276 EUR, Beitreibungskosten 18 EUR) aufgefordert (Bl. 13d. Kassenakte).

Mit Schreiben vom 20.10.2009 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie weder eine Kostenrechnung vom 18.10.2004 noch eine Mahnung erhalten habe, ferner sei kein Vollstreckungsbeamter bei ihr gewesen. Im Übrigen sei die Forderung verjährt (Bl. 14d. Kassenakte).

Der Kostenbeamte half der als Erinnerung behandelten Eingabe der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 9.11.2009 nicht ab und legte die Sache dem Bezirksrevisor zwecks Stellungnahme zur Frage des Verjährungseintritts vor (Bl. 60 d.A.), der unter dem 24.11.2009 den Eintritt der Verjährung verneinte (Bl. 61 d.A.).

Auf die der Antragsgegnerin zugeleitete Stellungnahme des Bezirksrevisors nahm diese mit Schreiben vom 10.12.2009 Stellung. Sie verwies darauf, dass ihr erstmals am 13.10.2009 eine Kostenrechnung zugegangen sei, die das Datum 18.10.2004 trage und sie unter ihrem jetzigen Namen, den sie erst seit ihrer Eheschließung im Oktober 2007 trage, bezeichne. Ihre Wohnanschrift sei lückenlos aus dem Melderegister nachzuvollziehen. Die Forderung sei mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt (Bl. 62 d.A.).

Der Bezirksrevisor, dem die Ste...

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