Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei – so das OLG – auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Vollstreckung der Kosten zu dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Aktenzeichen 1750 Js 393/95 (Kostenrechnung vom 4.11.2009) richtet, denn auch insoweit sei die Einrede der Verjährung erfolgreich.

Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 5 Abs. 1 S. 1 GKG) habe mit Erlass der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung durch Beschl. v. 24.1.2008 (2 Ws 158/06) begonnen. Ob die Verjährung mit einer – von der Schuldnerin bestrittenen – Übersendung der zugrunde liegenden Kostenrechnung vom 4.11.2009 neu begonnen habe, könne dahinstehen, weil es bis zum danach geltenden Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2013 keine erneute wirksame Unterbrechungshandlung gegeben habe.

Zwei vom LG insoweit herangezogene Zahlungsaufforderungen vom 4.6.2010 und vom 13.8.2012 haben nach Auffassung des OLG nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Nach § 5 Abs. 3 S. 2 GKG beginne zwar die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Kosten auch durch die Aufforderung zur Zahlung neu. Auch wenn eine förmliche Zustellung insoweit nicht erforderlich sei, müssten Zahlungsaufforderungen dem Schuldner jedoch zugegangen sein (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 5 GKG Rn 12). Dies folge im Umkehrschluss auch aus der Regelung in § 5 Abs. 3 S. 3 GKG, wonach bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners ausnahmsweise die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift ausnahmsweise ausreiche und als bewirkt anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des LG ergebe sich hierzu aus der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 18.3.2010 (9 WF 25/10) nichts Abweichendes. Vielmehr habe auch danach die Staatskasse zur Verjährungsunterbrechung grds. den Zugang voll zu beweisen und könne nicht geltend machen, der Beweis des ersten Anscheins spreche für den Zugang einer der Deutschen Post zur Beförderung übergehenden Sendung.

Dass die Schuldnerin in Abrede stelle, die betreffenden Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben, sei ihr nicht zu widerlegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Zahlung vom 4.6.2010 sei, soweit ersichtlich, bereits das zugrunde liegende Schriftstück nicht aktenkundig. Entgegen der Annahme des LG könne i.Ü. ein Indizienbeweis mit der Maßgabe, dass das Vorbringen der Schuldnerin als bloße Schutzbehauptung bewertet werden müsse, nicht geführt werden. Die von der Kammer hierzu herangezogenen Umstände beträfen spätere Handlungen und Reaktionen der Schuldnerin, die einen konkreten Rückschluss auf den Erhalt von Zahlungserinnerungen vom 4.6.2010 bzw. 13.8.2012 nicht zulassen. Der am 29.1.2014 erteilte Vollstreckungsauftrag habe daher die Verjährung nicht mehr gem. § 5 Abs. 3 GKG, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterbrechen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

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