Im Aufsatzteil befasst sich Dahn mit der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Mandaten und beleuchtet anhand von zahlreichen Beispielsfällen die verschiedenen Konstellationen (S. 385).

Mit der Frage, wie der Terminsvertreter eines beigeordneten Pflichtverteidigers zu vergüten ist, hat sich das OLG Jena befasst (S. 394).

Das KG (S. 396) hat sich mit dem Abgeltungsbereich der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung verwandten Maßnahmen befasst, ebenso das LG Aachen (S. 398).

Die Frage, wann eine Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren entsteht, war Gegenstand der Entscheidung des OLG München (S. 401).

Auch im Disziplinarverfahren fällt eine Grundgebühr an. Sie kann dagegen nicht – auch nicht gesondert oder zusätzlich – im Rahmen des besonderen gerichtlichen Antragsverfahrens nach § 63 BDG verlangt werden (VG Berlin, S. 404).

Im Arbeitsgerichtsprozess ist in erster Instanz eine Kostenerstattung der Anwaltsvergütung ausgeschlossen (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Dies gilt in analoger Anwendung auch für Streithelfer in diesen Verfahren (LAG Berlin-Brandenburg, S. 405).

Werden mehrere Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte vertreten, stellt sich die Frage der Notwendigkeit. Der BGH (S. 406) hat hierzu ausgeführt, dass eine Notwendigkeit nicht schon deshalb gegeben ist, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen der übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

Lange Zeit war umstritten, ob die Kosten eines Güte- und Schlichtungsverfahrens im nachfolgenden Rechtsstreit erstattungsfähig seien. Der BGH hatte zunächst dies für ein freiwilliges Güte- und Schlichtungsverfahren abgelehnt. Nunmehr hat er klargestellt (S. 408), dass dies auch für ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren gelte, weil diese Verfahren nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits dienen würden, sondern deren Verhinderung. Die Entscheidung ist nicht praxisgerecht, zwingt sie doch nunmehr die Parteien, die Geschäftsgebühr für ein Schlichtungsverfahren ebenso wie die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gesondert einzuklagen.

Nach dem GKG wird durch jede neue Aufforderung zur Zahlung die Verjährungsfrist neu in Gang gesetzt. Allerdings müssen die Zahlungsaufforderungen auch zugegangen sein (OLG Brandenburg, S. 413).

Die Gerichtskostengesetze erhalten für eine Anhörungsrüge gesonderte Gebührenvorschriften vor. Diese Vorschriften gelten allerdings nur dann, wenn die Gehörsrüge im Hauptsacheverfahren erhoben wird. Gehörsrügen in Kostenverfahren nach dem GKG sind dagegen mangels entsprechender Kostentatbestände gebührenfrei (OLG Lüneburg, S. 415). Das VG Baden-Württemberg (S. 416) ist dagegen anderer Auffassung.

Die Kosten eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens können in einem Bußgeldverfahren ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn das Gutachten ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft. Für ein anthropologisches Gutachten hat das LG Essen (S. 412) eine Erstattung abgelehnt.

Bemerkenswert ist die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (S. 422), wonach dem Gericht für ein Vergütungsverfahren nach § 55 RVG eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von i.d.R. drei Monaten zusteht und für ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren eine weitere Vorbereitungs- und Bedenkzeit von i.d.R. zwölf Monaten. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung derartiger Verfahren und unter Berücksichtigung der von einer unangemessenen Verfahrensdauer für mit der Prozessführung vertraute Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ausgehenden, vergleichsweise geringfügigen seelischen Belastung reiche die Wiedergutmachung auf sonstige Weise aus. Danach soll es ausreichen, wenn der Beklagte im vorprozessualen Entschädigungsverfahren die Unangemessenheit der Verfahrensdauer anerkennt und hierüber sein Bedauern zum Ausdruck bringt.

Das LG Magdeburg (S. 427) stellt klar, dass ein Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut wird, sodass auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nicht in Betracht kommt.

Eine Aktenversendungspauschale für die Übersendung des Ausdrucks einer digitalen Akte darf die Behörde nur dann verlangen, wenn der Antragsteller diesen Ausdruck besonders beantragt hat (AG Verden, S. 428).

Eine für Strafverteidiger wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 431) getroffen und klargestellt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunk...

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