Herausgegeben von Notar Dr. Jens Bormann, Notar Dr. Thomas Diehn und Dipl.-RPfleger Klaus Sommerfeldt. 4. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck. XXX, 1192 S., 149,00 EUR

Der in der beliebten "Gelben Reihe" des Beck-Verlags herausgegebene Kommentar von Bormann/Diehn/Sommerfeldt ist bereits in 4. Aufl. erschienen. Anders als üblich wird im Vorwort der Stand der Neubearbeitung nicht mitgeteilt. Da das Vorwort mit dem Datum von Februar 2021 versehen worden ist und außerdem selbstverständlich die Änderungen durch das KostRÄG 2021 berücksichtigt wurden, kann man hieraus auf den aktuellen Bearbeitungsstand rückschließen.

Ferner fällt auf, dass die Autoren als Fundstellen für nachgewiesene Gerichtsentscheidungen häufig nur "BeckRS" nennen, obwohl die Entscheidungen vielfach in mehreren in Notarbüros verbreiteten Zeitschriften wie Rpfleger, JurBüro oder DNotZ veröffentlicht worden sind. Dies gilt etwa zu § 50 Rn 10 GNotKG für die dort genannte BGH-Entscheidung. Dies setzt sich im gesamten Kommentar fort, etwa bei den Erläuterungen des § 70 Rn 7, wo die dort nur mit BeckRS nachgewiesene Entscheidung des OLG Nürnberg auch in JurBüro 2020, 536 veröffentlicht worden ist. Dort wird i.Ü. auf die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe JurBüro 2016, 256 nicht verwiesen. Diese Zitierweise schränkt den praktischen Nutzen des Werkes ein, weil der Wortlaut der nachgewiesenen Entscheidung sich auch mithilfe der wohl am weitesten verbreiteten juristischen Datenbank "juris" nicht auffinden lässt. Dass es auch besser geht, zeigt Sommerfeldt in seinen Erläuterungen zu § 65 GNotKG Rn 15, bei denen für die dort erwähnte Entscheidung des OLG Schleswig neben dem Zitat aus "BeckRS" auch die Veröffentlichung in NJW-RR 2014, 783 nachgewiesen wird.

Vorzug des Kommentars von Bormann/Diehn/Sommerfeldt ist die ausführliche Darstellung des gesamten GNotKG einschließlich seines Kostenverzeichnisses. Die Erläuterungen bieten allen mit dem Kostenrecht befassten Praktikern wichtige Leitlinien für die Anwendung und Auslegung des GNotKG unter Berücksichtigung seiner Änderungen durch das KostRÄG 2021. Dabei haben die Bearbeiter ihre Erläuterungen auf die Kostenrechtspraxis zugeschnitten. Häufig führen ABC-Register wie etwa unter § 36 GNotKG Rn 29 ff. betreffend den allgemeinen Geschäftswert schnell zu der gesuchten Lösung. Die Autoren haben ihre Erläuterungen so kurz wie möglich gehalten, gleichwohl aber auch so tiefgehend wie für die Praxis erforderlich. Dies gewährleistet trotz der Vielzahl der zu kommentierenden Gesetzesvorschriften eine übersichtliche Erläuterung.

Die Autoren haben die Neuauflage auch zum Anlass genommen, bisher noch nicht aufgeführte Gerichtsentscheidungen nachzuweisen. Beispielhaft sei hier auf die Erläuterungen von Neie zu § 29 GNotKG Rn 7 hinsichtlich der Rspr.-Nachweise zur Kostenhaftung bei Beteiligung von Immobilienmaklern verwiesen. Dort vermisse ich allerdings – wie schon in der Vorauflage – Hinweise auf die grundlegenden Entscheidungen des KG JurBüro 2018, 637 und NZM 2018, 725. Die ganz aktuelle Entscheidung des KG vom 12.1.2021 – 9 W 1068/20 – konnte noch nicht berücksichtigt werden, ebenso die in NJW-RR 2021, 247 veröffentlichte Entscheidung des OLG Nürnberg. Ferner vermisse ich einen Hinweis auf den Beschluss des OLG Saarbrücken JurBüro 2019, 474. Die Erläuterungen zu diesem Thema sollten künftig stärker ausgebaut werden, weil sich in der Praxis die Frage der Kostenhaftung bei Beteiligung von Maklern in verschiedenen Fallgestaltungen sehr oft stellt.

Trotz dieser kleinen Mängel ist der übersichtliche und praxisgerechte Kommentar zum GNotKG ein wichtiges Hilfsmittel für Notare und ihre Mitarbeiter sowie für Richter, Rechtspfleger und sonstige Gerichtsbedienstete.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2021, S. III - IV

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