Bereits mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) zum 1.8.2013 haben sich für sozialgerichtliche Verfahren umfangreiche Änderungen, auch in Bezug auf die Umstellung auf eine "echte" Anrechnungsregelung unter Abschaffung der ermäßigten Gebührentatbestände (Nrn. 2401, 3103 VV) ergeben. Hierfür ist – seinerzeit für sozialrechtliche Mandate – eine gänzlich neue Anrechnungsmethode bei einer Vorbefassung eingeführt worden (Vorbem. 2.3 Abs. 4 und Vorbem. 3 Abs. 4 VV). Dadurch war nun auch § 15a RVG anwendbar und zu beachten. Trotz der zwischenzeitlich siebenjährigen Gültigkeit der Anrechnungsregelungen gibt es in der Praxis häufig Fehlentscheidungen und Minder- oder Überanrechnungen hinsichtlich der Geschäftsgebühr. Insofern könnte man durchaus meinen, derartige Fragen seien ein "alter Hut". Insbesondere die Frage über die Anrechnung der tatsächlich erhaltenen oder entstandenen Geschäftsgebühr spaltetet aber bisweilen noch Teile der Rspr. Dies gibt Anlass, das Rechtsinstitut der gebührenrechtlichen Anrechnung näher zu erläutern.

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