Bereits seit Längerem wird dieser Grundsatz aufgebrochen bzw. eine derartige Rspr. aufgegeben:

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hat demnach nur i.H.d. Hälfte der tatsächlichen erstatteten und nicht entstandenen Geschäftsgebühr zu erfolgen.[6] Auch die Befürworter dieser Rechtsauffassung halten der Gegenmeinung die Systematik und die Gesamtbetrachtung entgegen.

Entsprechend der gesetzgeberischen Intention wird damit dem Rechtsanwalt die Wahlfreiheit gelassen, welche Gebühr er in voller Höhe und welche Gebühr in durch Anrechnung verminderter Höhe verlangen will.[7] Dieses Wahlrecht ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen erst dann beschränkt, wenn der Anrechnungshöchstbetrag von 207,00 EUR erreicht ist.

Diese Auffassung entspräche i.Ü. auch dem Grundgedanken der Prozesskostenhilfe (PKH) als besonderer Form der Sozialhilfe, auf welche grds. nur präsente, also tatsächlich verfügbare Mittel anzurechnen sind.[8]

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