§ 15a Abs. 1 RVG regelt die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Für den Fall einer Anrechnung einer Gebühr auf eine andere kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grds. unangetastet erhalten. Es können also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend gemacht werden. Aufgrund des zuvor ausgeführten Wahlrechts kann frei gewählt werden, welche Gebühr von welchem Schuldner voll oder in verminderter Höhe eingefordert wird.

Der Gesamtgebührenbetrag ist lediglich auf die sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages begrenzt. Soweit die anwaltliche Gebührenforderung also jenen Betrag unter Berücksichtigung der Anrechnung überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten.

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