Der Kläger hatte im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Mietobjekt ersteigert und hiernach die Beklagten auf Herausgabe und Räumung der Wohnung im Erdgeschoss verklagt. Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren im Anschluss auf 95.000,00 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das LG abgeholfen und den Gebührenstreitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich nunmehr die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde.

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