1. Werden ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Sachen zur Verhandlung aufgerufen und ist der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend, entstehen jeweils eigenständige Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der auf das einzelne Verfahren entfallende – insbesondere zeitliche – Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen.
  2. Die Terminsgebühr fällt allein für die Vertretung im Termin an. Vorbereitungszeiten sind nicht bei der Terminsgebühr, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.
  3. Die Tätigkeit im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren, die der Rechtsanwalt im eigenen Namen und Gebühreninteresse führt, erhöht nicht den Aufwand seiner Tätigkeit in dem der PKH Bewilligung zugrundeliegenden Streitverfahren.

LSG Sachsen, Beschl. v. 19.6.2013 – L 8 AS 45/12 B KO

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