2. Die Beschwerde ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Beantragt wurde – unter Berücksichtigung des Antrags auf Nachtragsfestsetzung – die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von 858,23 EUR. Demgegenüber beläuft sich die Höhe der festgesetzten Vergütung auf 470,36 EUR. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden.

Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das GGK nicht anzuwenden ist (§ 183 SGG), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG); ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist in jedem Fall die Mittelgebühr. Unter Beachtung der – nicht abschließenden – Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu betrachten, um in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob von der Mittelgebühr nach oben oder unten und gegebenenfalls in welchem Maß abzuweichen ist. An der Rspr. zur so genannten "Chemnitzer Tabelle" (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 31.3.2010 – L 6 AS 99/10 B KO) hält der Senat nicht fest (Senatsbeschl. v. 22.4.2013 – L 8 AS 527/12 B KO).

a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV war nicht, auch nicht im Wege der Nachtragsfestsetzung wegen des Aufwands des Beschwerdeführers im Erinnerungsverfahren, zu erhöhen. Das PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren führt er im eigenen Namen und Vergütungsinteresse, sodass dieses – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht zur Erhöhung des Aufwands im zugrundeliegenden Verfahren der Kläger führt. Auch bezieht sich die PKH- Bewilligung schon nicht auf die Tätigkeit des Anwalts in eigener Sache. Zudem würde eine Berücksichtigung des Erinnerungsverfahrens § 56 Abs. 2 S. 3 RVG umgehen (vgl. bereits Sächsisches LSG, Beschl. v. 7.6.2012 – L 6 AS 55/12 B KO – nicht veröffentlicht).

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder sonst vorgetragen, dass der Aufwand des Beschwerdeführers für das Betreiben des Verfahrens S 30 AS 3914/09 – auch unter Berücksichtigung einer Vorbereitung auf den Erörterungstermin am 7.9.2010 – mehr als durchschnittlich war. Sein Vortrag in diesem Verfahren beschränkte sich zum Einen auf die Rüge, die Rundungsregel sei nicht beachtet worden, ohne freilich darzulegen, inwiefern hierdurch eine konkrete Beschwer vorlag. Die Beträge der den Klägern zustehenden Individualleistungen wären nämlich zum Teil abzurunden gewesen. Zum Anderen bemängelte der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides, wozu freilich keine vertieften Ausführungen getätigt wurden. Das Fertigen von Schriftsätzen beschränkte sich auf die Klageschrift. Weder waren Repliken auf Beteiligtenvorbringen noch eine Auseinandersetzung mit Lit. oder Rspr. notwendig. Aufwand und Schwierigkeit waren demnach eher unterdurchschnittlich. Eine gegebenenfalls überdurchschnittliche Bedeutung wird jedenfalls durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Kläger kompensiert.

b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV ist ebenfalls in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Sie entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T...

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