Ergeht in einem Scheidungsverbundverfahren zunächst eine Vorabentscheidung über die Ehesache und wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, so beginnt die Frist für eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in der Ehesache mit Rechtskraft der Entscheidung über den Scheidungsausspruch und nicht erst mit Abschluss des gesamten Verbundverfahrens nach Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2013 u. v. 16.4.2013 – II 4 WF 281/12

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