Bereits der Deutsche Richterbund hat in seiner Stellungnahme vom Juni 2012[30] festgestellt, dass mit der Übertragung eine erhebliche Anspannung der Personalsituation bei den Rechtspflegern einhergehen wird. Angesichts der Tatsache, dass die personelle Situation im Rechtspflegerbereich sicherlich nicht besser, sondern eher noch schlechter ist als im richterlichen Dienst, kann eine Übertragung nicht sinnvoll sein.[31] Der Richterbund stellt ebenfalls fest, dass durch die Übertragung auf den Rechtspfleger deutliche Mehraufgaben auf diesen zukommen und daher aus einer Gesamtbetrachtung des Mehraufwandes heraus zweifelhaft ist, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich zu einer wesentlichen Haushaltsverbesserung führen. Der damit verbundene Mehraufwand ließe sich nach dessen Ansicht nur durch eine wesentliche Verbesserung der Personalsituation im Bereich der Rechtspfleger bewältigen. Dem ist zu folgen. Wer aber angesichts klammer Haushaltslagen an eine Verbesserung der personellen Ausstattung glaubt, der dürfte gleichermaßen glauben, dass die lila Kuh kein Produkt der Werbewirtschaft ist.[32] Auch in der gerichtlichen Praxis zeigt man sich zurückhaltend, was einen angedachten Rückfluss an Mitteln betrifft.[33] Aber auch aus den personellen und sachlichen Gesichtspunkten heraus ist eine solche Übertragung abzulehnen, insbesondere, weil der Ausgestaltung kein nennenswerter Kosten-Nutzen-Faktor gegenübersteht. Prüft der Rechtspfleger zuerst die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH und verneint der Richter anschließend die Erfolgsaussicht der Klage oder des Antrags, ist die (kostenintensive) Arbeit vergeblich. "Wasting money", um es salopp auszudrücken, was man ja gerade vermeiden wollte. Eine genauere und intensivere Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH wäre – auch beim Rechtspfleger – nur durch einen hohen Zeitaufwand, der gegenwärtig angesichts der hohen Belastung nicht zur Verfügung steht, möglich. Entweder wären evident lange Verfahrensverzögerungen die Folge oder notgedrungen eine nur oberflächliche Prüfung, was man ja gerade vermeiden will. Auch sachliche Ressourcen werden sich erhöhen. Bei der zweigeteilten Prüfung der PKH-Voraussetzungen wird man nunmehr auch beim Rechtspfleger das Anlegen einer Akte und zur transparenten Nachprüfung – auch für den Fall des Rechtsmittels – Belege etc. verlangen müssen. Akten sind daher anzulegen, Kopien zu fertigen usw.. Es entsteht damit auch ein Mehraufwand an Material, der nicht vertretbar ist und den Kosten-Nutzen-Faktor weiter in Frage stellt.

[30] Stellungnahme Nr. 21/12 des Deutschen Richterbundes vom Juni 2012, Ziffer 8., abrufbar etwa unter: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Prozesskostenhilfe/stellung_drb_refe.pdf?__blob=publicationFile.
[31] Siehe auch Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 2.9.2013 an das Justizministerium Baden-Württemberg, abrufbar unter: www.bw.bdr-online.de (dort: Stellungnahmen).
[32] Hieran ändern die angeblich daraus resultierenden 14 Stellen für Baden-Württemberg nichts.
[33] Giers, FamRZ 2013, 1341.

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