Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§§ 68, 63 GKG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und erreicht auch den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Für den Streitwert ist grundsätzlich auf das Interesse des Klägers abzustellen, nicht auf das der Beklagten. Dass die Beklagte vorliegend das Risiko trug, eine Windkraftanlage bauen und hierfür rund 3.000.000,00 EUR aufwenden zu müssen, ist für die Streitwerbestimmung damit unerheblich. Dem Kläger ging es mit dem begehrten Bau nicht um die Erlangung des wirtschaftlichen Werts dieser Anlage, sondern allein darum, die Voraussetzungen für die Zahlung des vereinbarten Pachtzinses in Höhe von 11.000,00 EUR jährlich zu schaffen. Sein Interesse liegt damit ausschließlich im Pachtzins, dessen Wert nach § 8 ZPO mit dem 25-fachen Jahreswert (25 x 11.000,00 EUR), also mit 275.000,00 EUR anzusetzen ist.

Die Anträge zu 2) und 3) auf Fristsetzung und Schadensersatz wirken dabei nicht streitwerterhöhend. Der Kläger macht mit diesen Anträgen das ihm materiell-rechtlich zustehende Recht geltend, für den Fall der Nichterfüllung eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf an Stelle der Erfüllung Schadensersatz zu verlangen. Diese Anträge können prozessual mit der Klage auf Erfüllung verbunden werden (§ 255 ZPO), sind wirtschaftlich aber mit dem Erfüllungsantrag identisch. Ihr Wert wird deswegen mit dem des Erfüllungsanspruchs nicht addiert (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

Für den Gegenstandsbegriff des § 45 Abs. 1 GKG kann nicht allein auf den Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts abgestellt werden (BGH NJW-RR 2005, 506; BGH NJW 1994, 3292; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5 Rn 48; MüKo/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 5 Rn 40). Zweck der Vorschrift ist es nicht, den Umfang der Rechtskraft zu regeln, sondern den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der Anträge die Arbeit des Gerichts vereinfacht (Schneider, MDR 1977, 177, 180). Weder eine Verschiedenheit der Anträge noch eine Verschiedenheit der Klagegründe rechtfertigen deswegen ohne weiteres die Annahme unterschiedlicher Kostengegenstände. Erforderlich dafür ist eine zumindest auch wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine Zusammenrechnung hat deswegen grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander der Anträge eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. dazu BGH NJW-RR 1987, 1148; Smid, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn 1 und 13), beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH NJW-RR 1991, 186; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802).

Eine solche wirtschaftliche Identität von Anträgen liegt nach der von der Rspr. entwickelten "Identitätsformel" nicht nur dann vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht im Fall unbedingter Klagehäufung nicht beiden stattgeben könnte, sodass die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich ziehen würde (BGH NJW-RR 2005, 506; BGHZ 43, 31, 33; RGZ 145, 164, 166; BGH NJW-RR 2003, 713; Hartmann, KostG, 33. Aufl., § 19 GKG Rn 10; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn 2625, 2626, 2630, 2631; Stein/Jonas/Roth a.a.O.).

Eine wirtschaftliche Identität ist auch dann anzunehmen, wenn prozessual alle Anträge Erfolg haben können, sie aber materiell bedingt sind und deswegen Leistung nur aus einem Antrag verlangt werden kann. Dies ist in den Fällen des § 255 ZPO gegeben (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 255 Rn 6).

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