Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren darum gestritten, ob im Wege der Aussetzung der Vollziehung ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen war. Die Erstattung von Gebühren des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 3 FGO) haben die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht beantragt. Im Hinblick auf den im Parallelverfahren (zunächst) gestellten Antrag weist das Gericht darauf hin, dass nach der Rspr. des BFH im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung Gebühren des Vorverfahrens nicht erstattungsfähig sind.

Das Vorverfahren, auf das sich § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bezieht, ist dasjenige des § 44 FGO, d.h. des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, das als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage i.S.d. § 40 FGO einem solchen Klageverfahren vorausgegangen ist. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Finanzbehörde gem. § 69 Abs. 2 FGO sind zwar in der Regel (nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines bei Gericht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, jedoch keine Vorverfahren i.S.d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. 2006, Rn 111 zu § 139 FGO mit Rechtsprechungsnachweisen, BFH, Beschl. v. 1.8.1986 – V B 79/84, BFH/NV 1988, S. 335 ff., FG des Saarlandes, Beschl. v. 23.5.1990–103/80, EFG 1990, S. 589).

Der Urkundsbeamte hat in dem Beschluss über die Festsetzung der zu erstattenden Kosten die Verfahrensgebühr nach § 13 RVG und Nr. 3100 VV mit einem Satz von 1,3 (zuzüglich einer Erhöhung für eine weitere Person um 0,3) angesetzt. Hierzu hat er auf den Beschluss des Niedersächsischen FG v. 27.4.2005 (6 KO 3/05, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 1803) verwiesen.

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