Ist eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gegen die erstattungspflichtige Partei tituliert, so ist sie im Rahmen der Kostenfestsetzung auch dann hälftig anzurechnen, wenn die erstattungsberechtigte Partei mit ihrem Anwalt im Innenverhältnis den Ausschluss der Anrechnung vereinbart hat.

LG Berlin, Beschl. v. 24.3.2010–38 O 455/09

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