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AGS 09/2010, Anhörungsrüge gehört zum Rechtszug

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RVG §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 178a

Leitsatz

Für den Prozessbevollmächtigten der Partei gehört die Anhörungsrüge zum Rechtszug und löst keine weitere Vergütung aus. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsverfahren kommt in einem solchen Fall somit nicht in Betracht.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.4.2010 – L 19 AS 278/10B

Sachverhalt

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 315,00 EUR. Das SG lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das LSG zurück. Nachdem der Kläger die Klage für erledigt erklärt hatte, stellte das SG durch Beschluss fest, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht zu erstatten sind. Gegen diesen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren beantragt. Das SG hat die Anhörungsrüge durch Beschluss zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss hat es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde erhoben, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Dem Kläger sind keine Prozessführungskosten im Verfahren nach § 178a SGG entstanden, welche (beim Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen) eine Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten. Das von ihm geführte Verfahren nach § 178a SGG ist nach § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Für den Kläger sind im Verfahren nach § 178a SGG keine eigenen Aufwendungen angefallen. Ebenso sind keine Kosten für die Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten im Verfahren entstanden. Das Tätigwerden der Bevollmächtigte im Verfahren nach § 178a SGG hat nicht den An...

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