Praxis-Beispiel

Der Fall

Gegen den Mandanten war nach § 335 Abs. 1 HGB ein Ordnungsgeld ergangen. Er beauftragte seinen Anwalt, hiergegen Beschwerde einzulegen. Dieser fragt sich nun, wie das Beschwerdeverfahren abzurechnen ist.

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB wird von der Verwaltungsbehörde verhängt, nämlich vom Bundesamt der Justiz (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren (§ 335 Abs. 2 S. 2 HGB). Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes ist nach § 335 Abs. 4 S. 1 HGB die Beschwerde gegeben, über die das LG entscheidet.

Entgegen der Bezeichnung "Beschwerde" handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne des Gebührenrechts. Beschwerden im Sinne des Gebührenrechts sind nur solche Beschwerden, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Solche Beschwerden werden nach Nr. 3500 VV abgerechnet, wenn nicht vorrangige Sondervorschriften, wie für die Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV, die Rechtsbeschwerde nach Nr. 3502 VV oder die Nichtzulassungsbeschwerde nach 3506 VV o.ä. vorgesehen sind.

Bei der "Beschwerde" nach § 335 HGB handelt es sich aber nicht um die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung sondern um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes. Das Ordnungsgeld wird nämlich nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde verhängt.

Bei dem "Beschwerdeverfahren" handelt es sich also um ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren, so dass grundsätzlich von Nr. 3100 VV auszugehen ist. Alleine aus dem Wortlaut des § 335 HGB, der von "Beschwerde" spricht, folgt nicht schon die Anwendbarkeit der Nr. 3500 VV. So werden auch bei einem "Notarkostenbeschwerdeverfahren" nicht die Gebühren nach Nr. 3500 VV angewandt, sondern die nach den Nrn. 3100 ff. VV.[1] Nicht anders verhält es sich hier. Das "Beschwerdeverfahren" ist nichts anderes als die erstinstanzliche Überprüfung des von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Verwaltungsaktes.

Da ein spezieller Gebührentatbestand fehlt, bleibt es somit bei der Anwendbarkeit der Nrn. 3100 ff. VV.

[1] KG AGS 2006, 484 = RVGreport 2006, 306.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge