Die Entscheidung ist zutreffend. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihren Antrag ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass die Zahlungspflicht nur bis zur Fassung eines neuen Wirtschaftsplans gelten solle. Damit war auch für die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft klar, dass der erstrebte Titel keinesfalls eine Gültigkeitsdauer von 3,5 Jahren haben werde, sondern dass die Zahlungspflicht früher ende, da nicht zu erwarten war, dass erst in 3,5 Jahren ein neuer Wirtschaftsplan gefasst werde. Das Gericht hat daher zu Recht nicht auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag des § 9 ZPO abgestellt, sondern auf die zu erwartende Dauer der Zahlungspflicht. Insoweit war nicht zu erwarten, dass diese noch 42 Monate andauern werde. Vielmehr ist in solchen Fällen die zukünftige Zeit nach § 3 ZPO zu schätzen.

Soweit das LG Karlsruhe (NJW-RR 2022, 1296 = ZMR 2022, 922) anderer Auffassung ist, hat das LG gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zugelassen. Ob diese eingelegt worden ist, ist nicht bekannt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2023, S. 374 - 375

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